Bezieher einer Altersversorgung – zum Beispiel als Beamter im Ruhestand – zahlen geringere Sozialabgaben in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung. Arbeitgeber profitieren nicht in gleichem Maße, müssen aber einiges berücksichtigen.
Viele Arbeitnehmende arbeiten auch nach Beginn der Altersversorgung weiter. Dies lohnt sich für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bezogen auf die Abgaben nicht nur bei einem Minijob mit Verdienstgrenze (2024: 538 Euro), sondern auch bei einem höheren Verdienst. Arbeitgeber profitieren aber nicht gleichermaßen, weil sie grundsätzlich die gleichen Abgaben zahlen müssen, wie für andere Arbeitnehmende ohne eine entsprechende Versorgung.
Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze
Unter Versorgungsbeziehern wegen Erreichens einer Altersgrenze sind insbesondere Personen zu verstehen, die eine Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. als Arzt, Apotheker, Architekt) erhalten. Sie werden bei Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich versicherungsrechtlich genauso behandelt wie Altersvollrentner der Deutschen Rentenversicherung, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Hinweis: Nicht zu den Versorgungsempfängern im vorgenannten Sinne gehören Personen, die Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und vergleichbare Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Grundlage erhalten.
Rentenversicherung bei beschäftigten Altersversorgungsbeziehern
Personen, die eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Aus diesem Grund zahlen sie in einer Beschäftigung keinen Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist trotzdem zu zahlen. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze ist keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderlich. Hier zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag.
Hinweis: Bezieher einer Altersversorgung können gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Dies macht aber nur Sinn, wenn sie dadurch einen parallel bestehenden Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen können, der sich nicht nachteilig auf die Höhe der Altersversorgung auswirkt.
Kranken- und Pflegeversicherung bei beschäftigten Altersversorgungsbeziehern
Sofern der Bezieher einer beamtenrechtlichen Versorgung gesetzlich krankenversichert ist, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. Er ist über die Versorgung im Krankheitsfall abgesichert. Deshalb fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes an. Hiervon profitiert auch der Arbeitgeber, da sich sein Beitragsanteil entsprechend reduziert.
In der Pflegeversicherung sind aufgrund des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes Pflichtbeiträge – wie für andere Arbeitnehmende auch – zu zahlen. Für Bezieher einer berufsständigen Versorgung ist hingegen der allgemeine Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld zu zahlen.
Ist der Versorgungsbezieher privat krankenversichert, sind aufgrund der Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Arbeitslosenversicherung bei beschäftigten Altersversorgungsbeziehern
In der Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigte immer dann versicherungsfrei, wenn sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, also spätestens ab dem 67. Lebensjahr. Sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin arbeitslosenversicherungsfrei ist, spart er oder sie den Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil aber gleichwohl zu zahlen.
Beispiel: Ein Beamter im Ruhestand verdient:
a) 538 Euro monatlich,
b) 700 Euro monatlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder
c) 700 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Zu a) Der Arbeitnehmer ist geringfügig entlohnt beschäftigt und sozialversicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur KV, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, und zur RV.
SV-Meldung: PGR „109“, Beitragsgruppe „6-5-0-0“ bzw. „0-5-0-0“ (privat krankenversichert).
Zu b) Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig in der KV und PV, wenn er gesetzlich krankenversichert ist sowie in der AloV. In der RV ist er versicherungsfrei, der Arbeitgeber hat hier aber seinen Beitragsanteil zu tragen.
SV-Meldung: PGR „119“, Beitragsgruppe „3-3-1-1“ bzw. „0-3-1-0“ (privat krankenversichert).
Zu c) Wie Lösung zu b) mit der Änderung, dass der Arbeitnehmer versicherungsfrei in der AloV ist. Der Arbeitgeber hat in diesem Versicherungszweig aber seinen Beitragsanteil zu tragen.
SV-Meldung: PGR „119“, Beitragsgruppe „3-3-2-1“ bzw. „0-3-2-0“ (privat krankenversichert).