Beratungsqualität aus Erfahrung
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Mit der fundierten Fachkenntnis unserer Experten, Engagement und langjähriger Erfahrung unterstützen wir Sie zuverlässig bei sämtlichen Aufgaben des Unternehmensmanagements.
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Wir suchen qualifizierte und motivierte Mitarbeiter, die zusammen an einem Strang ziehen wollen.
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JÜRGEN WEISLEIN
Kompetente Betreuung in all Ihren Steuer- und Wirtschaftsfragen
Von der Steuer- und Wirtschaftsberatung über Rechnungswesen bis zu Finanzierungsfragen:
Wir bieten Ihnen umfassende und individuelle Unterstützung bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen.
Steuerberatung
für Privatpersonen
und Gewerbe
Unsere fachkundige Auskunft hält Sie stets informiert über die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen.
Finanz- und
Lohnbuchführung
Treffen Sie klare
Entscheidungen mit unserer lückenlosen Aufzeichnung Ihrer Geschäftsvorgänge.
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rating
Steigende Anforderungen
an Unternehmer, setzt
fundierte Wirtschaftsberatung wie unsere voraus.
ÜBER UNS
Kompetenz aus Erfahrung
Die Jürgen Weislein Steuerberatungsgesellschaft mbH hat ihren Standort in Weißenburg. Mit fundiertem und stets aktuellem Expertenwissen bieten wir Ihnen alle Dienstleistungen rund um steuerliche und wirtschaftliche Belange. Dabei betreuen wir einen weit gefächerten Mandantenstamm in unterschiedlichen Beratungsfeldern.
Vertraulich.
Ihre Daten werden streng vertraulich von uns gewahrt.
Persönlich.
Wir stehen Ihnen persönlich zur Seite, ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort.
Bewiesen.
Seit über 20 Jahren hat unsere Kanzlei hunderte von Mandanten bedient.
AKTUELLES
Wir halten Sie auf dem Laufenden
- Bundesregierung: Regierungsentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfungam 12. Oktober 2026 um 8:15
Das Bundeskabinett hat am 7.10.2026 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Steuerberaterprüfung beschlossen. Unter anderem soll bereits für die Prüfungskampagne 2027 die Beschränkung auf zwei Wiederholungsversuche aufgehoben werden.Mehr zum Thema 'Gesetzesänderung'...Mehr zum Thema 'Steuerberater'...
- BFH: Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungenam 12. Oktober 2026 um 6:04
Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus.Mehr zum Thema 'Betriebsausgaben'...Mehr zum Thema 'Diebstahl'...Mehr zum Thema 'Betrug'...Mehr zum Thema 'Arbeitnehmer'...
- BFH: Organschaft und finanzielle Eingliederungam 12. Oktober 2026 um 5:15
Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...Mehr zum Thema 'Organschaft'...Mehr zum Thema 'Geschäftsführung'...
- BFH: Bestimmung des Werts eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkontoam 12. Oktober 2026 um 5:00
Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des Kommanditanteils für Zwecke der Schenkungsteuer zugrunde zu legen, wenn der Kommanditist seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und er nicht nachschusspflichtig ist.Mehr zum Thema 'Schenkungssteuer'...Mehr zum Thema 'Erbschaftsteuer'...Mehr zum Thema 'Bewertung'...Mehr zum Thema 'Kommanditist'...
- BFH: Betriebsausgabenabzug und Rückstellung für die Vergütung des...am 12. Oktober 2026 um 5:00
Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Wird der Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch auch die Bildung einer Rückstellung in Betracht.Mehr zum Thema 'Insolvenzverwalter'...Mehr zum Thema 'Vergütung'...Mehr zum Thema 'Betriebsausgaben'...Mehr zum Thema 'Rückstellung'...Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...