Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat zu Fragen im Zusammenhang mit der bilanzsteuerlichen Behandlung von sog. Contracting-Anlagen Stellung genommen.
Im Fall von sog. Contracting Modellen kann die Zurechnung von Anlagen, die ein sog. Contractor auf einem Grundstück des Auftraggebers (sog. Contracting-Nehmer) errichtet und betreibt durchaus fraglich sein. Nahezu unweigerlich wird man in diesem Zusammenhang an die „Probleme“ erinnert, die sich beim Leasing im Hinblick auf die bilanzsteuerrechtliche Zuordnung zum Leasingnehmer oder Leasinggeber ergeben. Die Rechtslage beim Contracting ist indes nicht vergleichbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Contacting auch eine Dienstleistungskomponente aufweist. Der Erlass des Landes Berlin bietet insofern einen ersten Einstieg in die Thematik. Jeder Einzelfall ist hierbei gesondert zu prüfen, es gelten aber für die Zurechnung die Grundsätze für Mietereinbauten.
Was man unter Contracting versteht
Beim Contracting handelt es sich regelmäßig um ein Vertragsbündel, mit dem die Errichtung und der Betrieb einer Anlage – oftmals auch im öffentlichen Bereich – geregelt wird. Zentrale Bedeutung ist aber, dass ein Dienstleistungsunternehmen für einen „Auftraggeber“, der öffentlich oder privatwirtschaftlich sein kann, eine Anlage auf einem Grundstück des Auftragsgebers errichtet und diese dann über einen bestimmten Zeitraum – meist 10 bis 15 Jahre – betreibt. Da die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen sehr verschieden sein kann, gibt es eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Fragen, je nach der Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Der Erlass des Landes Berlin beschränkt sich hierbei auf die Frage der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung.
Der wesentliche Inhalt des Erlasses lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Typischer Fall von Contracting
Es wird die Rechtslage beim Contracting kurz skizziert. Der Contractor oder Contracting-Geber errichtet und betreibt auf einem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage. Der vertraglich festgelegte Zeitraum beträgt meist 10-15 Jahre.
Oftmals werden solche Modelle im Bereich der Energiewirtschaft durchgeführt. Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch und rechnet die diese Kosten in ein einheitliches Entgelt ein, das ihm der Contracting-Geber für die Energieversorgung zahlt.
Betriebsvorrichtung im Anlagevermögen des Contracting-Gebers
Nach Ansicht des BFH, die dieser in verschiedenen Entscheidungen vertreten hat (Urteil v. 6.8.1998, Urteil v. 30.3.2000 und Urteil v. 20.11.2003) handelt es sich bei der Anlage um eine Betriebsvorrichtung, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen ist. Diese dient nämlich eigenen betrieblichen Zwecken des Contracting-Gebers.
Contracting versus Leasing
Die Rechtslage unterscheidet von der beim Leasing. Beim Leasing ist der Vertragsgegenstand die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung durch den Leasing-Nehmer, wobei oft die Möglichkeit zum Erwerb besteht. Beim Contracting nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut hingegen selbst. Die Nutzungen werden dem Contracting-Nehmer zur Verfügung gestellt.
Da die Rechtslage somit nicht der beim Leasing entspricht, finden die hierzu ergangenen Leasing-Erlasse keine Anwendung. Stattdessen ist im jeweiligen Einzelfall anhand der Verträge nach den für Mietereinbauten geltenden Grundsätze zu prüfen, wem die Anlage bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Diese sind in H 4.3. EStR niederlegt.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 7.11.2023, III B – S 2170 – 4/2005 – 1