In der Sozialversicherung sind bestimmte Bezüge kein Arbeitsentgelt, bei denen der Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nutzt. Sie sind infolge der Pauschalversteuerung beitragsfrei. Wichtig ist dabei jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Pauschalversteuerung erfolgt.
Nach der gesetzlichen Regelung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind unter anderem pauschalversteuerte Bezüge nur dann dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.
Der jeweilige Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich der Monat, in dem Beschäftigte den geldwerten Vorteil erlangen. Eine Beitragspflicht kann nur rückwirkend entfallen, wenn ein Abrechnungsfehler des Arbeitgebers vorliegt, weil die steuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsentgelts unzutreffend war. Derartige Berichtigungen müssen bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, erfolgen.
BSG-Urteil bestätigt Auffassung der Sozialversicherungsträger
In einem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber die Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung im September eines Jahres nicht versteuert und verbeitragt. Da die Zuwendungen für die einzelnen Arbeitnehmenden den Steuerfreibetrag überstiegen, zahlte der Arbeitgeber im März des darauffolgenden Jahres für den übersteigenden Betrag die Pauschalsteuer an das Finanzamt. Das Finanzamt akzeptierte dies.
Im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die pauschalversteuerten Zuwendungen beanstandet, weil die Pauschalversteuerung erst nach dem letzten Tag des Monats Februars des Folgejahres vorgenommen wurde. Das Beitragsrecht kenne keine Beitragsvorauszahlung oder einen vorläufigen Beitrag, sondern nur einen Ist-Betrag, der mit der Lohnsteuerbescheinigung spätestens am letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres feststehe. Über die Beitragspflicht müsse im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden. Die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung dürfe nicht von in der Zukunft liegenden möglichen Ereignissen abhängig gemacht werden.
Das Bundessozialgericht hat diese Auffassung der Sozialversicherungsträger bestätigt.
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Betroffene Pauschalversteuerungen
Die in dem entschiedenen Sachverhalt maßgebende Beurteilung gilt für folgende Pauschalversteuerungen:
- Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
- Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen),
- Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (u. a. Beiträge für eine Direktversicherung), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,
- Sachprämien nach § 37a EStG.
Übertragung auf steuerfreie Bezüge
Die maßgebliche Rechtsgrundlage gilt auch für steuerfreie Bezüge, die vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Auch dafür ist eine ggf. zuvor falsche steuer- und beitragspflichtige Behandlung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu berichtigen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt einer Arbeitnehmerin zusätzlich zum Gehalt einen eigentlich steuer- und beitragsfreien Zuschuss in Höhe von 100 Euro monatlich zu den Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung der vierjährigen Tochter in einem Kindergarten. Dieser Zuschuss wird seitdem aber als steuer- und beitragspflichtige Einnahme abgerechnet. Bei der Entgeltabrechnung für Mai 2024 wird dieser Fehler festgestellt.
Ergebnis: Für die Entgeltabrechnung des Kalenderjahres 2024 kann der Arbeitgeber die fehlerhafte steuer- und beitragsrechtliche Behandlung berichtigen. Für die im Jahr 2023 erfolgten Zahlungen ist keine Korrektur mehr möglich. Steuerrechtlich kann die Arbeitnehmerin dies über die Einkommenssteuererklärung für 2023 geltend machen. In der Sozialversicherung bleibt es bei der Beitragspflicht der Zahlungen für das Kalenderjahr 2023.
Hinweis: BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 B 3/22 R
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