Steuerfortentwicklungsgesetz
Mit dem „Steuerfortentwicklungsgesetz“ (als Referentenentwurf „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen für die Jahre 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Es enthält allerdings auch die umstrittene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
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Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sollen Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Der Gesetzentwurf enthält auch eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sollen insbesondere Aufbewahrungsfristen verkürzt werden sollen. Darüber hinaus bündelt das Gesetz viele weitere Einzelmaßnahmen u. a. zur Förderung der Digitalisierung, zum Abbau von Melde- und Informationspflichten sowie zur Verwaltungsvereinfachung. Insgesamt sollen damit Bürokratiekosten in Höhe von 682 Mio. EUR gesenkt werden.
Weitere Informationen zu den Änderungen bietet unser „Überblick „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“
Wachstumschancengesetz
Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „
Wachstumschancengesetz“ – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.
Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz am 22.3.2024 zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 17.11.2023 beschlossen. Allerdings rief der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss an. Dieser befasste sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz. Der Ausschuss nahm mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit ein Verhandlungsergebnis zu einem stark abgespeckten Wachstumschancengesetz an (
Beschluss des Vermittlungsausschusses). Der Bundestag bestätigte das Vermittlungsergebnis am 23.2.2024.
Deshalb kam es auf die Bundesratssitzung am 22.3.2024 an. Der Ausgang hatte als unsicher gegolten, da die uninonsgeführten Länder ihre Zustimmung von Rücknahme der Abschaffung der Agrardiesel-Subventionen abhängig gemacht hatten. Da die Bundesregierung ankündigte, die Landwirtschaft an anderer Stelle zu entlasten, wurde die Blockade im Bundesrat doch noch verhindert.
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Beschränkte und unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
Im Wesentlichen geht es in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe inhaltlich um
- die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen,
- die Neuregelung (Erweiterung) der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen und
- die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine.
Die Änderungen sollen ab dem 1.5.2024 gelten.
Weitere Informationen zu den Änderungen bietet unser Überblick „Beschränkte und unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“