Das FG Münster hat in einem Urteil zur Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers und eines Waschservices Stellung bezogen.
Das Gericht entschied: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und arbeitsfreien Tagen das Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt. Die Inanspruchnahme eines Waschservices (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), welcher außerhalb des Haushalts erbracht wird, stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung dar.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
Worum ging es in dem Fall? Das Finanzamt hat die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt, da dem Kläger ein betriebliches Büro zur Verfügung gestanden habe. Außerdem hat das Finanzamt die Aufwendungen für einen Waschservice nicht, wie von den Klägern geltend gemacht, als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt, da es sich nicht um Dienstleistungen im eigenen Haushalt der Kläger handele. Nach erfolglosem Einspruch begründeten die Kläger ihre Klage damit, dass der Kläger das 63 km entfernte betriebliche Büro nicht habe nutzen können, weil es gem. Art. 20a GG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO aus Gründen des Umweltschutzes verboten sei, unnötige Fahrten zu unternehmen und er die Arbeit ohne Umweltverschmutzung vom Telearbeitsplatz erledigen könne.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Da das Arbeitszimmer des Klägers nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, haben die Kläger ihr Abzugsbegehren auf den Betrag von 1.250 EUR eingeschränkt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sei höchstrichterlich entschieden, dass es darauf ankomme, dass der Leistungserfüllungszeitpunkt im Haushalt liege. Der Prozess, Hemden zu waschen und bügeln, beginne mit der Entnahme der schmutzigen Hemden aus der Wäschetruhe und ende mit dem Aufhängen der gebügelten Hemden im Kleiderschrank.
Anderer Arbeitsplatz im Büro
Das FG hat entschieden, dass für das Arbeitszimmer auch ein Abzug i.H.v. 1.250 EUR nicht in Betracht komme, da dem Kläger ein „anderer Arbeitsplatz“ in seinem betrieblichen Büro zur Verfügung gestanden habe (Sachverhalt und Rechtslage vor VZ 2023). Dieses betriebliche Büro war zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt objektiv geeignet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger an Altersfreizeittagen oder anderen arbeitsfreien Tagen in seinem häuslichen Büro gearbeitet habe. Zu den Kosten für den Waschservice hat das FG die Auffassung vertreten, dass es im Streitfall an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger fehle. Die streitbefangenen Dienstleistungen seien nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt worden, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb.
Revision wurde nicht zugelassen
Obwohl die Kläger die Zulassung der Revision beantragt hatten, hat das FG die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, weil eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen sei. Mit diesem Urteil hat das FG auch entschieden, dass die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen gelegenen Partyraums keine haushaltsnahe Dienstleistung sei.