Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert auf 836.000 EUR festgestellt. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids in Höhe von 636.000 EUR, da die Grundsteuerbewertung durch die fehlende Berücksichtigung des Erhaltungszustands des Grundbesitzes als verfassungswidrig anzusehen sei. Die Antragstellerin hat das Objekt am 10.8.2016 zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR aus einer Insolvenzmasse heraus erworben.
Immobilie mit erheblichen Schäden
Es hat sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen sowie eine nicht mehr einsetzbare Elektrik vorlagen, sodass das Objekt völlig entkernt werden muss. Das Objekt sei daher unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.
Rohbauzustand des Gebäudes
Der Antrag ist teilweise begründet. Das Gericht hat ernstliche Zweifel, dass das Grundstück zum Feststellungszeitpunkt den Begriff des bebauten Grundstücks im Sinne des § 248 Satz 1 BewG erfüllt, da infolge des Verfalls des Gebäudes auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden war.
Für eine weitergehende Aussetzung des angefochtenen Feststellungsbescheids wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 fehlt es allerdings an einem besonderen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts können nur bei Bestehen eines – gegenüber dem öffentlichen Interesse vorrangigen – besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen, was hier nicht gegeben ist.
Beurteilung des baulichen Zustands
Der Beschluss ist zu begrüßen, da das Finanzgericht den Urteilen des BFH sowie der Meinung der Literatur folgt, nach denen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks unbeachtlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob zur dauernden Nutzung geeigneter Raum vorhanden ist.
Bei der Beurteilung des baulichen Zustands eines Gebäudes muss außer Betracht bleiben, ob sich dieser Zustand als Zwischenstadium zur Wiederherstellung eines benutzbaren Gebäudes darstellt. Ein Gebäude, das infolge einer Entkernung keine bestimmungsgemäß benutzbaren Räume mehr enthält, gilt als unbebaut und zwar auch dann, wenn dies nur vorübergehend der Fall ist.