Das FG des Saarlandes hat eine Klage abgewiesen, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging.
Worum ging es in dem Fall? Mit dem sog. Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renteneinkünften neu geregelt. Bei der Klage vor dem FG des Saarlandes wurde nun argumentiert, dies führe zu einer doppelten Besteuerung.
Klägerseite argumentierte mit mathematischer Formel
Dies wurde u.a. mit einer mathematischen Formel dargelegt, die auf die sog. Renten-Entgeltpunkte abgestellt hatte. Die Klägerseite erläuterte dazu, im Rahmen der Systemumstellung sei die Regelung in § 10 EStG zur Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nicht auf den stetig ansteigenden Besteuerungsanteil nach § 22 EStG abgestimmt; denn bei mathematischer Einbindung des Arbeitgeberanteils sei sie so ausgestaltet, dass die Abzugsfähigkeit der eigenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN-Beiträge) bei nur 20 % im Jahre 2005 (anstelle von 60 %) beginne.
Nach Auffassung der Klägerseite müsse die zeitliche Komponente zudem durch einen Zinsfaktor berücksichtigt werden. § 22 EStG gehe offenbar von einem Zinssatz von 3 % p.a. aus. Dies führe zu einer extremen Zinseszinswirkung, weshalb fraglich sei, ob hierdurch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit hinreichend beachtet seien. Der Ertragsanteil nach § 22 EStG sei faktisch negativ, somit sei auch die Einkunftserzielungsabsicht fraglich.
Die Klägerseite vertrat außerdem die Ansicht, dass auch die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben – anstelle von Werbungskosten – durch den Gesetzgeber rechtwidrig sei und ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege. § 22 EStG verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn die Norm enthalte zum einen unbestimmte Rechtsbegriffe, zum anderen sei ihr der Kalkulationszinssatz nicht zu entnehmen.
Doppelte Besteuerung ist nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG sah eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerseite nicht als gegeben an und folgte dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Danach liegt eine doppelte Besteuerung nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist.
Das FG stellte klar, dass der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung darstellt.
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 27.3.2024, 3 K 1072/20, veröffentlicht am 28.3.2024