Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg durch Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit nicht wirksam begründet worden ist.
Vor dem FG Berlin-Brandenburg ging es um eine Klägerin, die sich gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihren volljährigen, in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnenden Sohn an den Sozialhilfeträger wandt. Die regional zuständige Familienkasse hatte den Abzweigungsbescheid erlassen.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens teilte die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice der Klägerin mit, aus organisatorischen Gründen habe es einen Wechsel der Zuständigkeit gegeben und sie sei fortan zuständig. Sie hat auch die Einspruchsentscheidung erlassen und war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren die beklagte Behörde.
Doch das FG Berlin-Brandenburg hat die Regelung zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als unbestimmt und daher nichtig und unwirksam verworfen.
Gründung der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
Was war der Hintergrund dieser Entscheidung? Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind zuständig für die Kindergeldgewährung. Durch Verbundbildung im Jahr 2013 wurden die bis dato 102 örtlichen Familienkassen zu 14 regionalen Familienkassen zusammengefasst. Grenzüberschreitende Fälle mit Bezug zu bestimmten Staaten einzelnen Familienkassen wurden dann zentral zugewiesen. Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Vorstandsbeschluss der BfA v. 27.1.2022 (Nr. 12/2022, veröffentlicht in den ANBA, den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit) gegründet.
Vorstandsbeschluss enthält Unklarheiten
Zuständig ist die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice laut dem Vorstandsbeschluss im Falle von Personen besonderer Personengruppen, „deren Daten – und damit der gesamte Fall – besonders schützenswert sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht; die Daten einer Person mit einem Schutzkennzeichen zu schützen sind. Dies sind aktuell: Mitarbeiter-Sperre, Auskunftssperre, Adoptionspflege-Sperre, Melderecht-Sperre, Kind mit Behinderung.“
Allerdings enhält der Beschluss keine Regelung zum Inkrafttreten der Zuständigkeitszuweisung. Laut einer Anlage zum Beschluss soll der tatsächliche Vollzug in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen durch gesonderte Weisungen geregelt werden.
Das FG Berlin-Brandenburg stellte nun klar, dass der Vorstandsbeschluss viele Unklarheiten beinhalte. So wird das Inkrafttreten nicht geregelt. Auch sei unklar, ob mit den „Personen“, deren Daten besonders schützenswert sind, die Kindergeldberechtigten oder die Kinder oder beide gemeint sein sollen und vor allem bleibe unklar, was mit „besonders schützenswerten Daten“ gemeint sei.
Die Revision ist beim BFH unter Az. III R 4/24 anhängig.
FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 13.12.2023, 16 K 16111/23, veröffentlicht am 18.3.2024