Das BMF hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, eine aktualisierte Liste der zuständigen Finanzämter veröffentlicht.
Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr.
Wenn sich die Personenbeförderung sowohl auf Deutschland als auch auf andere Gebiete erstreckt, ist in Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig. In einem Merkblatt informiert die Finanzverwaltung zu den steuerlichen Folgen und stellt klar, dass für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen sind leistende Unternehmer stets Steuerschuldner sind. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem Finanzamt.
Nach 18 Abs. 12 UStG haben im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG unterliegen.
Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen.
One Stop Shop-Verfahren und Änderung des UStAE
Seit 1.7.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren – im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) – Gebrauch machen. Die Finanzverwaltung hat entsprechend den UStAE angepasst.
Liste der zuständigen Finanzämter
Die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ wurde mit Stand 1.4.2024 neu herausgegeben.
aktuell:
BMF, Schreiben v. 4.4.2024, III C 3 – S 7327/22/10001 :001
BMF, Schreiben v. 5.3.2024, III C 3 – S 7327/22/10001 :001