Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag nach der Lage der örtlichen Verhältnisse zu verteilen. Die gesetzliche Regelung ist unkonkret. Der BFH hat hierzu entschieden, dass als Zerlegungsfaktor die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases herangezogen werden kann.

Grundsätze zur Gewerbesteuerzerlegung

Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, ist die Steuermesszahl auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen (Zerlegungsanteil; § 28 Abs. 1 GewStG).

Als Zerlegungsmaßstab kommt i.d.R. der Arbeitslohn in Frage (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Bei Anlagen zur Erzeugung von Energieträgern aus Wind- und Solarenergie sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG einen besonderen Maßstab vor, der überwiegend durch das Sachanlagevermögen bestimmt ist.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, sieht § 30 GewStG eine spezielle Regelung vor. Danach ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Im Entscheidungsfall stellte sich im Wesentlichen die Frage, wie eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einer Steuerschuldnerin zu erfolgen hat, die Erdgas durch eine Gasleitung an verschiedene Abnahmestellen in Deutschland leitet. Bedeutsam ist hierbei, dass das Erdgasleitungsnetz mit den angeschlossenen Verdichter- und Abgabestationen sowie der Steuerungswarte eine mehrgemeindliche Betriebsstätte begründet.

Sachverhalt: Warenveräußerung an ein Drittland

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Die Klägerin ist eine Stadt, in deren Ortsgebiet im Streitzeitraum 2011 Erdgas durch eine Leitung nach Deutschland gelangte.
  • In dem Stadtgebiet der Klägerin wurde das Gas, unter Einsatz der ersten Verdichterstation in Deutschland, in das deutsche Ferngasnetz eingespeist.
  • Die Klägerin unterhielt in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, das sich über das Gebiet vieler Kommunen erstreckte.
  • Das Finanzamt führte die Zerlegung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags auf die Kommunen durch, in denen sich im Streitzeitraum 2011 eine Betriebsstätte der Klägerin befand.
  • Dabei wurde das vorhandene Erdgasleitungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte behandelt.
  • Für die Zerlegung wurde der Gewerbesteuermessbetrag in einem ersten Schritt (Hauptzerlegung) nach dem Maßstab der gezahlten Arbeitslöhne auf die verschiedenen Kommunen verteilt.
  • In einem zweiten Schritt (Unterzerlegung) wurde der auf die einzelne mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende Anteil seinerseits zu je 50 % auf der Grundlage des Anteils der gezahlten Arbeitslöhne und der Gasabgabemenge auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Kommunen verteilt.

Die Klägerin beantragt, neben dem Faktor „Arbeitslöhne“ nicht auf die Menge des abgegebenen Erdgases, sondern auf den Faktor „Betriebsanlagen“ abzustellen.

Hessisches FG: Zerlegung nach den Faktoren „Arbeitslohn“ und „Gasabgabemenge“

Soweit bei einem Gasversorger durch das Leitungsnetz eine mehrgemeindliche Betriebsstätte besteht, erfolgte die gewerbesteuerliche Zerlegung nach Auffassung des Hessischen FG (Urt. v. 19.9.2019, 8 K 705/19) zu Recht nach den Faktoren „Arbeitslöhne“ und „Gasabgabemenge“.

Entscheidung des BFH: Zerlegung hat nach den Faktoren „Arbeitslohn“ und „Gasabgabemenge“ zu erfolgen

Der BFH hält die Revision für unbegründet und weist diese aus folgenden Erwägungen zurück:

  • Das Finanzamt hat zu Recht die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durch Haupt- und Unterzerlegung vorgenommen.
  • Bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte hat die Gewerbesteuerzerlegung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelast zu erfolgen (§ 30 GewStG).
  • Das Erdgasleitungsnetz mit den angeschlossenen Verdichter- und Abgabestationen sowie der Steuerungswarte begründet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.
  • Die Hauptzerlegung war zunächst nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die an der Hauptzerlegung zu beteiligenden Gemeinden zu verteilen.
  • Bei der Unterzerlegung des auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Anteils aus der Hauptzerlegung war das Finanzamt berechtigt, als Zerlegungsmaßstab auch auf die Menge des örtlich abgegebenen Erdgases abzustellen. Die Gemeindelasten, die durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte entstehen, werden im Wege der Schätzung berücksichtigt.
  • Die hälftige Gewichtung der Zerlegungsmaßstäbe „Arbeitslohn“ und „Gasabgabemenge“ ist nicht rechtswidrig.

Praxisfolgen

Die Entscheidung verdeutlicht die Probleme bei einer gemeinschaftlichen mehrgemeindlichen Betriebsstätte. § 30 GewStG beschreibt den Maßstab für die Zerlegung wenig konkret. Die Gewichtung hat nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gemeindelast zu erfolgen. Eine Zerlegung nach den Abgabemengen des Erdgases hält der BFH für rechtens. Wenngleich die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, der keine globale Bedeutung hat, verdeutlicht diese die Grundsätze der Zerlegung und die möglichen Einzelfalldiskussionen.



BFH, Urteil v. 14.12.2023, IV R 2/21
; veröffentlicht am 25.4.2024

Alle am 25.4.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen