Um die Haushaltskasse während der Elternzeit etwas aufzubessern, üben viele Eltern in dieser Zeit einen Minijob aus. Nicht selten kommt das Angebot auch vom bisherigen Arbeitgeber. Es gibt zwei Arten von Minijobs, die unterschiedlich zu bewerten sind. Lesen Sie hier, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu berücksichtigen haben.

Während der Minijob mit Verdienstgrenze zumindest aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem während der Elternzeit darstellt, verhält sich das für den kurzfristigen Minijob anders. Hier kommt die berufsmäßige Beschäftigung ins Spiel, die den kurzfristigen Minijob grundsätzlich ausschließt. Aber auch die Vorgaben der Elterngeldstelle sollten beachtet werden.

Minijob in der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt eine Person in der Elternzeit einen Minijob mit Verdienstgrenze bei einem anderen Arbeitgeber auf, sind daher keine Besonderheiten zu beachten. Der Minijob in der Elternzeit ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern mit einem durchschnittlichen monatlichen Gesamtverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze, sind ebenfalls möglich.

Elternzeit und Minijob mit Verdienstgrenze bei demselben Arbeitgeber

Neben einer Hauptbeschäftigung kann zusätzlich noch ein Minijob mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden. Dies geht jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Da die Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein Minijob mit Verdienstgrenze bei demselben Arbeitgeber möglich.

Minijob in der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber: DEÜV-Meldungen

Der Arbeitgeber hat für die ruhende Hauptbeschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit Abgabegrund „51“ bzw. wegen Elternzeit mit Abgabegrund „52“ bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. Diese Person muss nun aufgrund des Minijobs bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Unabhängig von der Meldung des Minijobs besteht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit fort. Allerdings können sich in Bezug auf die Mitgliedschaft Nachfragen der Krankenkasse ergeben, wenn die ruhende Hauptbeschäftigung als Minijob fortgeführt wird. Deshalb stellen wir zwei Varianten vor, wie Meldungen erfolgen können.

Variante A: Fortführung der bisherigen Beschäftigung

Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze während der Elternzeit fortführen, müssen Meldungen wegen eines Wechsels der Krankenkasse vornehmen. In diesem Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund „31“ bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund „11“ zur Minijob-Zentrale vorzunehmen.

Variante B: Gesonderte Behandlung der Aushilfsbeschäftigung

Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs vergibt der Arbeitgeber eine gesonderte (zweite) Personalnummer. Damit kann der Minijob völlig selbstständig mit Abgabegrund „10“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt unberührt.

Keine Elternzeit-Meldung für Minijobs

Arbeitgeber müssen der Krankenkasse ihrer Mitarbeitenden seit dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit melden. Diese Meldung ist trotz bestehender Meldetatbestände (wie beispielsweise einer Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben. Sie gilt aber nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und nicht für Minijobber.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob

Beschäftigungen während der Elternzeit sind nicht selten befristet, weil die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Elternzeit wieder auflebt. Insofern ist grundsätzlich auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung für längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob bei demselben Arbeitgeber

Ein kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber ist für die Dauer der ruhend gestellten Hauptbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern

Eine berufsmäßige Beschäftigung mit einem die Verdienstgrenze überschreitendem Arbeitsentgelt schließt die Annahme eines kurzfristigen Minijobs aus. Beschäftigungen während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen. Deshalb darf eine neben der Elternzeit bis zu 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nur dann als kurzfristiger Minijob gemeldet werden, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Verdienstgrenze nicht übersteigt. Anderenfalls ist diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig zu behandeln.

Anrechnung des Minijobs auf das Elterngeld

Grundsätzlich darf während einer Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ausübung eines Minijobs mit Verdienstgrenze wird diese Grenze jedoch naturgemäß nicht überschritten. Allerdings wird ein Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet, so dass er der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden muss. Der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) bleibt hierbei unangetastet. Liegt das Elterngeld aber über 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus), wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes.

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