Das Bundeskabinett ließ am 6.11.2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 passieren. Zuvor hatte es wochenlang Streit darüber gegeben. Damit stehen die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr fest. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab Januar 2025 bei 73.800 Euro liegen. Die weiteren Werte im Überblick.

Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres (2023) angepasst. Ab 1.1.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenze 2025: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich (66.150 Euro jährlich) liegen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. 

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im Jahr 2025 bei 73.800 Euro liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere JAEG. Diese soll ab dem 1.1.2025 66.150 Euro betragen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2025

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll auf 8.050 Euro monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 96.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 118.800 Euro jährlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.

Ab dem 1.1.2025 wird die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Dann gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Damit beträgt die monatliche BBG RV ab kommendem Jahr bundesweit 8.050 Euro.

Seminar-Tipp: Update zur Entgeltabrechnung

Die Entgeltabrechnung ist ständig von Neuerungen und Anpassungen betroffen. Der Jahreswechsel, neue Rechtsprechungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht und wichtige Gesetzesänderungen stellen die Entgeltabrechnung immer wieder vor neue Herausforderungen. In diesem Seminar erhalten Sie einen Überblick über alle wichtigen Änderungen in der Abrechnungspraxis.

Termine:

Freitag, 13.12.2024, 10 Uhr                    

Donnerstag, 9.1.2025, 14 Uhr

Freitag 24.1.2025, 10 Uhr                                    

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Bezugsgröße 2025

Die Bezugsgröße ist eine einheitliche „Referenzgröße“ für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße soll ab dem Jahr 2025 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich betragen. 

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2025

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 402,41 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 402,41 Euro (7,3 %) zahlen. Bei freiwillig Krankenversicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2025 50.493 Euro.

Rechengrößen 2025

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 6,44 %. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder in Höhe von 6,37 % maßgebend.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

Die „

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025)
“ wird vom BMAS erlassen. Das Bundeskabinett hat die Verordnung nach wochenlangen Diskussionen am 6.11.2024 beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung nun noch zustimmen, damit die neuen Werte am 1.1.2025 in Kraft treten können. 

Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte vor dem Kabinettsbeschluss einen ähnlichen Automatismus wie bei der jährlichen Anpassung der Sozialabgaben an die Einkommensentwicklung auch für die Steuern gefordert. Dabei geht es um eine Anpassung der Steuertarife an die Inflation. 

Nun bittet die Bundesregierung die im Bundesrat versammelten Länder, die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 gemeinsam mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz zu beraten – also den Entlastungsplänen des Finanzministeriums. Das kündigte Regierungssprecher Steffen Hebestreit an.

Voraussichtliche Rechengrößen 2025: Tabelle

Entnehmen Sie diesem kostenlosen Download die wichtigsten voraussichtlichen Werte aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht der Sozialversicherung für das Jahr 2025.

dpa, Haufe Online-Redaktion