Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann auch dann vorliegen, wenn einem Gesellschafter durch das Handeln der Gesellschaft eigener Aufwand erspart wird.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt eine vGA vor, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem Dritten nicht gewährt hätte.

Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter durch das Handeln der Gesellschaft eigenen Aufwand erspart. Dies kann geschehen, wenn die Gesellschaft auf eine fremdübliche Gegenleistung (z. B. Vereinbarung eines Erstattungs- oder Ausgleichsanspruchs) verzichtet oder einen Vertrag bricht, ohne dass der Gesellschafter die damit verbundenen Risiken trägt.

Weisung der Muttergesellschaft

In einem vom BFH entschiedenen Fall stoppte eine GmbH, die Teil eines internationalen Konzerns ist, auf Weisung ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft die Ausführung von Aufträgen in Venezuela aufgrund eines US-Wirtschaftsembargos. Dies führte zu Schadensersatzforderungen seitens des venezolanischen Vertragspartners. Die GmbH bildete Rückstellungen für mögliche Schadensersatzzahlungen und trug die Verfahrenskosten, während die Muttergesellschaft die Anwaltskosten übernahm.

Das Finanzamt sah in der Zahlung der Verfahrenskosten und der Erhöhung der Rückstellung eine vGA, da die Auftragsstornierung im Interesse der Konzernmutter erfolgt sei. Das Schleswig-Holsteinische FG (Urteil v.17.12.2020, 1 K 16/19) verneinte dies, da die Zahlungen aufgrund eigener rechtlicher Verpflichtungen der GmbH erfolgten.

Vermögensverlagerung durch Aufwandsersparnis

Dem widesprach der BFH (Urteil v. 22.5.2024, I R 2/21). Sollte die Muttergesellschaft die GmbH durch eine Weisung zu einem Vertragsbruch veranlasst haben, ohne dafür eine fremdübliche Gegenleistung zu erbringen, hätte sie insoweit Aufwand erspart. Das FG habe eine vGA unter dem Gesichtspunkt einer verhinderten Vermögensmehrung wegen fehlender Vorteilseignung (sonstiger Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) rechtsfehlerhaft verneint, weil es die Rechtsgrundsätze des BFH zur Situation der Vermögensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis beim Gesellschafter nicht beachtet habe. So argumentiert der BFH, dass ein Nichtgesellschafter einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter allenfalls dann zu einem Vertragsbruch hätte bewegen können, wenn die Übernahme des damit verbundenen Schadensrisikos und eines angemessenen Gewinnausgleichs verbindlich zugesagt worden wäre.

Da das FG die Möglichkeit einer verhinderten Vermögensmehrung durch ersparten Aufwand nicht ausreichend geprüft hatte, hob der BFH dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Zeitpunkt des Ansatzes

Sollte das FG in der Konsequenzen zum Vorliegen eine vGA komme, muss Ansatz einer verhinderten Vermögensmehrung erfolgt zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Vermögensvorteil hätte bilanziert werden müssen. Dies wäre hier das Jahr, in dem die GmbH eine Zusage zur Schadensübernahme hätte einfordern müssen.