Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 BGB anzuwenden.
Insichgeschäfte nach § 181 BGB
Verträge, die der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (i.d.R. bei Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %) unter Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens mit seiner Gesellschaft abgeschlossen hat, sind zivilrechtlich unwirksam (§ 181 BGB). Rechtsprechung und Finanzverwaltung fordern, dass zur Meidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Verträge zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter prinzipiell zivilrechtlich wirksam sein müssen.
Eine vGA ist i.d.R. auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (R 8.5 Abs. 2 Satz 1 KStR 2022; BFH, Urteil v. 22.9.1976, I R 68/74). Zur Vermeidung dieser Problematik ist mithin in den genannten Fällen an die Befreiung vom gesetzlichen Selbstkontrahierungsverbot zu denken.
Wiederholung der Befreiung ist nicht erforderlich
Fraglich ist, ob eine im Rahmen einer Mehrpersonen-GmbH ausgesprochene Befreiung wiederholt werden muss, wenn sich die Anteile an dieser GmbH in einer Hand vereinen.
Der BFH hat entschieden, dass die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch dann wirksam bleibt, wenn sich die GmbH in eine Ein-Personen-GmbH verwandelt (BFH, Urteil v. 13.3.1991, I R 1/90). Kurz danach hat auch der BGH entschieden, dass die dem Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH durch die Satzung erteilte und ins Handelsregister eingetragene Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts nicht dadurch erlischt, dass der Geschäftsführer Alleingesellschafter der GmbH wird (BGH, Urteil v. 8.4.1991, II ZB 3/91).