Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden.

Insbesondere Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen sollen davon profitieren. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein in der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Lücke bei kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben derezit rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickle die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.

Höherer Förderbeitrag

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung soll der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2025 von maximal 288 EUR auf maximal 360 EUR angehoben. Damit werden in § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 EUR (statt bisher 960 EUR) gefördert.

Höhere Einkommensgrenzen

Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bisher unter 2.575 EUR im Monat profitieren von einer zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt. Diese Einkommensgrenze soll ab 2025 auf 2.718 EUR monatlich erhöht (unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert werden, so dass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen.

Flexiblerer Rentenzugang

Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Betriebsrente künftig auch dann schon zu beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Erweiterung des Sozialpartnermodells

Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell soll weiter ausgebaut werden. Unternehmen und ihre Beschäftigten sollen jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen können



Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BMAS Referentenentwurf)