Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz Stellung genommen. Dabei ist er dem Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Streichung der geplanten Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht gefolgt. Viele Kammern und Verbände wenden sich dagegen.

Hintergrund: Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz

Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz wird erneut versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen (neue §§ 138l, 138m, 138n AO). Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen.

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen orientiert sich – soweit möglich – eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO.

Der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Anzeigepflicht soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten. Wenn das Gesetz noch in 2024 in Kraft tritt, wäre das der 31.12.2028.

Klare Position der Wirtschafts- und Berufsorganisationen

In seiner am 27.9.2027 beschlossenen Stellungnahme zum Steuerfortentwicklungsgesetz ist der Bundesrat etwas überraschend nicht dem Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Streichung der geplanten Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen gefolgt.

Wirtschafts- und Berufsorganisationen (u. a. die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband) stellen sich dem Vorhaben mit einem deutlichen

Statement
entgegen.

Darin argumentieren sie, dass die nationale Anzeigepflicht die Bürokratiebelastung für Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte weiter erhöhen würde, ohne nennenswerten Erkenntnisgewinn zu bringen. Bereits existierende Meldepflichten, wie die für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, hätten nur begrenzte Vorteile gezeigt. Zudem untergrabe eine solche Pflicht die Verschwiegenheitspflicht von Beratern und belaste die wirtschaftliche Lage weiter.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ kein Informationsdefizit bei innerstaatlichen Gestaltungen sehe.