Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.
Übertragenes Betriebsvermögen sinkt im Vorjahresvergleich deutlich
Im Jahr 2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Mrd. EUR veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert im Vorjahr um 6,8 %.
Die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen beruhen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Mrd. (-27,9 %). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Mio EUR (sog. Großerwerbe) auf 8,6 Mrd. EUR (-49,7 %) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Mrd. EUR 28,7 % weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Mrd. EUR (+1,7 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Mrd. EURo (+1,8 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Mrd. EUR (+6,7 %).
Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Mrd. EUR ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche etc.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Mrd,. EUR.
4,8 % mehr übertragenes Vermögen durch Erbschaften und 18,6 % weniger durch Schenkungen
Im Jahr 2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 % auf 64,1 Mrd. EUR zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Mrd. EUR übriges Vermögen (+3,1 %), 27,4 Mrd. EUR Grundvermögen (+4,0 %) und 0,6 Mrd. EUR land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7,0 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 3,0 % auf 4,8 Mrd. EUR. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Mrd. EUR (-13,9 %).
Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 % auf 49,1 Mrd. EUR im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Mrd. EURo (-34,1 %) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Mrd. EUR (-32,9 %) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Mio. EUR (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Mrd. EUR (-53,0 %) halbiert. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 Grundvermögen von 19 Mrd. EUR (-1,4 %) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Mrd. EUR (-6,6 %) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2024 auf 1,0 Mrd. EUR (+6,5 %) an.
Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken
Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG gehören neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt.
Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit 4,0 Mrd. EUR (-1,5 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Mrd. EUR (-47,1 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.
Methodische Hinweise:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind. Die Daten werden in den Finanzämtern im Rahmen der Steuerfestsetzung im jeweiligen Berichtsjahr bearbeitet und für die Statistik erhoben. Die dargestellten Werte fließen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuereinnahmen zu. In den Ergebnissen sind die Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG nicht enthalten.
Weitere Informationen:
Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der
Statistische Bericht „Statistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024“. Ergebnisse zu den Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a ErbStG bietet die Tabelle „Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG“ auf der
Themenseite „Weitere Steuern“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.
Quelle: Statistisches Bundesamt, PM v. 3.9.2025