Um ein Verständnis für die bevorstehenden Änderungen zu bekommen, lohnt es sich, zunächst einen kurzen Blick in die Vergangenheit zu werfen. Dort findet sich der Ursprung der Änderung, die nun zum Beginn des neuen Jahres beachtet werden muss.
Wie es bisher geregelt war
Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) wurde die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Zur Unterscheidung der Rechtskreise wurde eine diesbezügliche Kennzeichnung der Meldungen für die Zwecke der Rentenversicherung eingeführt.
Ebenso ist nach der aktuellen Fassung der Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.
Schrittweise Angleichung der Rechengrößen
Die unterschiedlichen Rechengrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) werden schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für die erworbenen Rentenanwartschaften einheitliches Recht für beide Rechtskreise.
Wegfall des Kennzeichens in den Meldungen
Für Meldezeiträume ab dem 1.Januar 2025 ist daher in den Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist auch weiterhin in den Meldungen der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben. Dies gilt auch für die Jahresmeldungen für das Jahr 2024.
Der Wegfall des Rechtskennzeichens ist kein meldepflichtiger Tatbestand. An- und Abmeldung allein aus diesem Grund sind zum 01. Januar 2025 nicht zu erstellen.
Fortführung der Rechtskreistrennung in den Beitragsnachweisen
Für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge ergeben sich hingegen keine Änderungen zum 1. Januar 2025. Die Beitragsnachweise sind über den 31. Dezember 2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben.
Hintergrund ist die Ermittlung des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung und verschiedene Finanzstatistiken, die weiterhin getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen sind. Die Rechtstrennung in den Beitragsnachweisungen bleibt mindestens bis zum 31. Dezember 2025 bestehen.
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