Das Schleswig-Holsteinische FG entschied, dass Vermögenswerte, die in einem anglo-amerikanischen Trust nach dem Recht von Guernsey gehalten werden, beim Tod eines der Errichter nicht in den Nachlass fallen und somit keine Erbschaftsteuer erhoben wird.

Das Schleswig-Holsteinische FG ging es um die Frage, ob die Vermögenswerte eines anglo-amerikanischen Trusts nach dem Tod eines Errichters in dessen Nachlass fallen und somit der Erbschaftsteuer unterliegen. Der Trust war im Jahr 1997 nach dem Recht von Guernsey errichtet worden. 

Anglo-amerikanische Trust und Erbschaftsteuer

Das Gericht prüfte, ob sich die Errichter an dem im Trust befindlichen Vermögen derart weitreichende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten, dass die Vermögensmasse ihnen gegenüber über das Vermögen tatsächlich nicht frei verfügen konnte, sodass die im Trust befindliche Vermögensmasse als unselbstständig (transparent) gelten musste und damit in den Nachlass fiel. Das Gericht stellte fest, dass der Trust nach den maßgeblichen Vorschriften von Guernsey wirksam gegründet wurde und der Errichter keine schädlichen Befugnisse über das Vermögen hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 10.10.2024, 3 K 41/17, veröffentlicht mit Newsletter I/2025