Das Sächsische FG entschied zu eigengenutzten und vermieteten Eigentumswohnungen. Die Kläger führten an, das neue Grundsteuergesetz und die Sächsischen Sondervorschriften seien verfassungswidrig. Sie begehrten deshalb, dass individuelle Gegebenheiten der Grundstücke für die Bewertung berücksichtigt werden. Doch die Klagen hatten keinen Erfolg.
Bewertung des Grundstücks
Das FG wies darauf hin, dass sich die Entscheidungen an das am 24.10.2023 (2 K 574/23, vgl. Kommentierung) gefällte rechtskräftige Urteil anschließen. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers dürfe dieser die erforderliche Bewertung der Grundstücke möglichst einfach und praktikabel gestalten und hierbei individuelle Bewertungsfaktoren unberücksichtigt lassen.
Der Bürger kann lauter BFH-Rechtsprechung (II B 78/23) und nach der geplanten Änderung des Bewertungsgesetzes durch das JStG 2024 einen niedrigeren Wert nachweisen. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Bürger zwar individuelle Besonderheiten des Grundstücks behauptet, aber die Auswirkungen auf den Grundstückswert nicht betragsmäßig nachweist. Das FG weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, selbst einen individuellen Grundstückswert zu ermitteln. Die Revision zum BFH wude zugelassen.
Sächsisches FG, Urteile v. 1.10.2024, 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23, veröffentlicht am 5.11.2024
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