Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte
Der Gesetzgeber hat ab 2014 bestimmt, dass die erste Tätigkeitsstätte die regelmäßige Arbeitsstätte ersetzt und eine solche vorliegt, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Betriebsstättenbegriff der Finanzverwaltung
Für den Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz Nr. 6 EStG richtet sich der Abzug nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung (