Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebrauchten Fahrzeugen. Zum Listenpreis zählt auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich. Unerheblich ist auch die Frage, ob ein Fahrzeug gemietet oder geleast ist. Trotzdem ist immer der Listenpreis maßgebend.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung einschließlich der dazu gehörenden Nebenkosten werden nicht berücksichtigt; zum Beispiel weder Überführungskosten noch die Kosten für die Ausfertigung des Fahrzeugbriefs.
Mehrere Listenpreise oder kein Listenpreis ermittelbar?
Nach der Rechtsprechung kann es auch bei unterschiedlichen Preislisten (im Urteilsfall für Taxen) nur einen Listenpreis geben. Das ist der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH, Urteil v. 8.11.2018, III R 13/16). Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Der inländische Bruttolistenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (BFH, Urteil v. 9.11.2017, III R 20/16).
Wichtig: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Wird beispielsweise am 10. eines Monats das neue Fahrzeug abgeholt, ist dieses für den betreffenden Monat anzusetzen.
Firmenwagen: Werkseitige Sonderausstattung wird angerechnet
Kosten für werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattung werden dem Listenpreis zugerechnet; zum Beispiel Hifi-System, Navigationsgerät, Alarmanlage. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.
Firmenwagen: Keine Berücksichtigung von Freisprecheinrichtung und Winterreifen
Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt (wegen der dafür geltenden Steuerbefreiung, § 3 Nr. 45 EStG) ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen (man kann ja immer noch auf einem Satz Reifen fahren) bei der Ermittlung des Listenpreises in jedem Fall außer Ansatz. Winterreifen sind also ebenso wie das Diensthandy steuerunbelastet. Ergänzend angeschafftes Zubehör wie Fußmatten oder ein zusätzliches Ladekabel bei einem Elektrofahrzeug werden beim Listenpreis ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Freisprechanlage ist jedoch heutzutage regelmäßig Bestandteil des Navigationsgerätes bzw. der Multimediaausstattung des Fahrzeugs und damit oftmals im Listenpreis enthalten.
Firmenwagen: Nachträglich eingebaute Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt
Nachträglich angeschaffte beziehungsweise eingebaute Sonderausstattung erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH, Urteil v 13.12.2010, BStBl 2011 II S. 361).
Dieses Urteil wird immer wichtiger, weil bei einer zunehmenden Anzahl von Fahrzeugen die elektronische Sonderausstattung nachträglich gegen (teilweise erheblichen) Aufpreis oder laufende Gebühren freigeschaltet werden kann. Dennoch wendet die Verwaltung bis jetzt die vorstehende Rechtsprechung ohne Einschränkungen an.
Hinweis: Im Verwaltungserlass zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001) finden sich unter 2.6. Hinweise zum Listenpreis sowie in den übrigen Textziffern zahlreiche weitere Einzelheiten zur Firmenwagenbesteuerung.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht vergessen
Darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Dieser beträgt grundsätzlich monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Die vorstehenden Regelungen zur Listenpreisermittlung als Bemessungsgrundlage gelten hier ebenso.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Privatnutzung umfasst auch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Entfernung beträgt 20 Kilometer. Die Nettoanschaffungskosten des Dienstwagens betragen 30.000 Euro (Händlerpreis) zuzüglich 650 Euro Zulassungskosten. Der inländische Bruttolistenpreis des Herstellers für das Fahrzeug in der Basisausstattung beträgt 40.720 Euro. Das Fahrzeug wird zusätzlich mit folgendem Zubehör ausgestattet:
- Navigationssystem mit Freisprechanlage: 2.248 Euro
- Alarmanlage: 613 Euro
- Satz Winterreifen: 1.300 Euro
Außerdem wird das Fahrzeug nach der Zulassung mit einer Sitzheizung ausgerüstet. Dafür entstehen nachträglich Kosten in Höhe von 420 Euro.
Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Listenpreis: |
40.720 Euro |
Navigationssystem: |
2.248 Euro |
Diebstahlsicherung: |
613 Euro |
Summe: |
43.581 Euro |
Die Winterreifen und die nachträglich eingebaute Sitzheizung bleiben unberücksichtigt.
Der Betrag ist auf 43.500 Euro abzurunden. Davon 1 Prozent ergeben 435 Euro. Der Betrag erhöht sich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 261 Euro (= 0,03 Prozent von 43.500 Euro x 20 Kilometer). Der geldwerte Vorteil beträgt insgesamt 696 Euro (= 435 Euro + 261 Euro).
Tipp:
Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer durchgeführt werden (Tagespauschale).