Folgende Grundsätze wurden in den gleichlautenden Erlassen veröffentlicht:
Bewertung der unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.
Bei einer Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG oder falls Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren kommt eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG nicht in Betracht. In diesem Fall erfolgt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit Durchschnittswerten
Die Finanzverwaltung hat für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG darauf hingewiesen, dass Flüge mit Durchschnittswerten (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) angesetzt werden können. Für 2025 wurden folgende Werte bekannt gegeben:
Wert des Fluges (wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen):
bei einem Flug von |
Durchschnittswerte in EUR je Flugkilometer (FKM) |
1 – 4.000 km |
0,04 |
4.001 – 12.000 km |
0,04 – (0,01 x (FKM − 4.000) / 8.000) |
mehr als 12.000 km |
0,03 |
Die Erlasse geben weitere Hinweise zur Bewertung. Außerdem wird erläutert, wie bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ und ohne Vermerk vorzugehen ist.