Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen grundsätzlich rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar ist, lehnte diese jedoch im konkreten Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen ab.

Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist rückwirkend, das heißt für ab dem 1.3.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar. Das stellte das Niedersächsische FG klar. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringt. Aus den Gesamtumständen muss erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG

Streitig vor dem Niedersächsischen FG war in einem Fall, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG auf die seitens der Klägerin im Jahr 2020 angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus, verbunden mit dem aus steuerlichen Gründen versehenen Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung, anwendbar ist. Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden sei, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung zu erreichen. Außerdem sei nach Auffassung des Finanzamts weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt

Nach Auffassung des FG liegen hinsichtlich der von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als „Sonderzahlung Corona“ bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nicht vor. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setze unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werde, um die beim AN wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-) Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Die von der Klägerin in den Monaten Mai 2020 und November 2020 als Corona-Sonderzahlung bezeichneten Zahlungen stellten jedoch keine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldeten Leistungen dar. Eine Klarstellung oder ein Hinweis, dass ein Teil der „Bonuszahlung“ als „Corona-Sonderzahlung“ bzw. nur wegen der Corona-Krise gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt. Da weitere Unterlagen, die die für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG erforderliche Zweckbestimmung der Sonderzahlung hätten darlegen können, seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden, hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Revision beim BFH

Das FG hat die Revision zugelassen, Az beim BFH VI R 25/24. Der BFH muss die Frage klären, ob ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch besteht, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG behandeln darf.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.7.2024, 9 K 196 22, veröffentlicht am 21.11.2024