Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen grundsätzlich rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar ist, lehnte diese jedoch im konkreten Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen ab.

Vor dem Niedersächsischen FG klagte die Betreiberin mehrerer Lebensmittelläden, die ihren Mitarbeitern im Mai und November 2020 steuerfrei deklarierte Sonderzahlungen leistete. Die Zahlungen wurden durch interne Aushänge angekündigt, die zugleich auf die regelmäßig in diesen Monaten gezahlten Urlaubsgelder und Boni hinwiesen.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt

Die Lohnsteueraußenprüfung stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, und setzte eine Lohnsteuernachforderung fest. Das FG bestätigte diese Nachforderung und wies die Klage als unbegründet ab. Zwar sei die Befreiungsvorschrift rückwirkend ab dem 1.3.2020 anwendbar, doch hätten die Zahlungen weder das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt, noch seien sie erkennbar zur Abmilderung der Corona-Krise geleistet worden.

Ersatzleistungen für ohnehin geschuldetes Urlaubsgeld und Boni

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um Ersatzleistungen für ohnehin geschuldetes Urlaubsgeld und Boni, sodass die Zahlungen nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgten. Das Gericht berücksichtigte hierbei die Angaben in den Verdienstabrechnungen, den Wortlaut der seitens der Klägerin ausgehängten internen Informationsschreiben, die Berechnungsmethode sowie die Auszahlungsmodalitäten der Sonderzahlungen.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 25/24 anhängig.



Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.7.2024, 9 K 196/22,
veröffentlicht am 21.11.2024