Worum ging es in dem Fall? Eine Ehegatten-GbR betrieb eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2022 erfolgte eine Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren, was die Frage aufwarf, ob diese als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, obwohl die Einnahmen ab 2022 steuerfrei sind (§ 3 Nr. 72 EStG).
Betriebsausgaben sind abzugsfähig
Das Gericht entschied, dass § 3c Abs. 1 EStG den Abzug nicht ausschließt, da die ursprünglichen Einnahmen steuerpflichtig waren. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthält kein generelles Gewinnermittlungsverbot, sondern entlastet nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Entscheidung ist für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen relevant. Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az X R 2/25).
Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.12.2024, 9 K 83/24, veröffentlicht am 19.2.2025
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