Insolvenzfreies Vermögen
Forderungen ab Verfahrenseröffnung gegenüber dem insolvenzfreien Vermögen sind gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen und aus dem insolvenzfreien Vermögen zu entrichten.
Durch den BFH wurde schon vor längerer Zeit entschieden (BFH, Urteil v. 24.02.2011, VI R 21/10), dass keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt, wenn pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gelangt. Auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer ist somit keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit. Die Forderung richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners.
Auch die auf die unpfändbaren Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer ist keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen (FG Düsseldorf v. 19.08.2011, 11 K 4201/10 E). Zu dem pfändbaren Teil der Rente gibt es bisher keine Rechtsprechung. In der Praxis werden Einkommensteuernachzahlungen, die auf Renteneinkünfte entfallen, den Nachzahlungen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gleichgestellt (AEAO zu § 251, Nr. 7), sodass insgesamt Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen vorliegen.
Steuererstattungen aus Überzahlung von Lohnsteuer
Allerdings fallen Steuererstattungsansprüche aus der nichtselbstständigen Tätigkeit des Schuldners stets in die Insolvenzmasse (BFH, Urteil v. 29.1.2010, VII B 188/09).
Steuererstattungen aufgrund von Vorauszahlungen
Bei Steuererstattungen, die sich aus der Anrechnung von Vorauszahlungen begründen, ging man bisher in der Praxis davon aus, dass Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen auch wieder dem insolvenzfreien Vermögen zugutekommen müssen. Dies war sowohl bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als auch bei den Renteneinkünften der Fall.
FG Rheinland-Pfalz: Unterschied zwischen freigegebenem und unpfändbarem Vermögen
Das FG Rheinland-Pfalz hat aber zwischenzeitlich entschieden (Urteil v. 8.12.2021, 5 K 1221/21, Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH mit Beschluss v. 31.05.2022, IX B 3/22, als unbegründet zurückgewiesen), dass der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch auch dann der Insolvenzmasse zusteht, wenn dieser auf Vorauszahlungen für die Einkommensteuer auf unpfändbare Renteneinkünfte beruht, die vom Insolvenzschuldner mit Mitteln aus der erhaltenen und nicht abgetretenen Rente entrichtet wurden.
Unpfändbares Vermögen sei nicht gleichzusetzten mit nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenem Vermögen und eine Erstattung aus solchem Vermögen unterliege dem Insolvenzbeschlag. Gleiches muss daher m. E. angenommen werden, wenn Vorauszahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gezahlt wurden. Ein solcher Erstattungsanspruch steht dann auch der Insolvenzmasse zu.
Änderung des AEAO
Die Finanzverwaltung hat Nr. 9.1.4 zu § 251 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) wie folgt angepasst:
„Einkommensteuererstattungen, die sich bei einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Veranlagung ergeben, stellen, soweit sie nicht ausnahmsweise aufgrund einer Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 InsO dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen sind, grundsätzlich Vermögenswerte der Insolvenzmasse dar (§ 35 Abs. 1 InsO). Sie sind daher grundsätzlich an die Insolvenzmasse auszukehren, sofern keine Aufrechnungsmöglichkeit besteht.
Einkommensteuererstattungen, die während des Insolvenzverfahrens begründet werden und aus einer Lohnsteuerüberzahlung resultieren, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Beschluss v. 29.01.2010, VII B 188/09, BFH/NV S. 1243). Entsprechendes gilt für Einkommensteuererstattungen infolge von Vorauszahlungen, die der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung aus dem unpfändbaren Teil von Renteneinkünften geleistet hat (vgl. BFH-Beschluss v. 31.05.2022, IX B 3/22).“