Hintergrund: Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB)
Einen IAB können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählen können) nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Der IAB (und der damit ermöglichte 50%ige Sofortabzug) setzt u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (des Eigentümers) verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (Verbleibens- und Nutzungszeitraum).
Über 90 Prozent des produzierten Stroms selbst verbraucht
Im Streitfall bildete der Kläger im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB in Höhe von 50% des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt.
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des IAB mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Entscheidung: Keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung
Der 10. Senat des Hessischen FG hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den IAB im Streitfall versagt. Der Kläger nutze seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein IAB hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 %, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden (Az. BFH III R 39/25).
Hinweis: „Rückwirkende“ Steuerbefreiung im Urteilsfall nicht entscheidungserheblich
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photovoltaikanlage, die Strom auch für den privaten Verbrauch produziert, ist bereits seit Jahren streitanfällig. Besondere Brisanz hat diese Diskussion durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten Photovoltaikanlagen hat und ob dies mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist (vgl. hierzu
BFH, Beschluss v. 15.10.2024, III B 24/24 AdV). Auf diese Fragen kam es im entschiedenen Fall jedoch nicht an, da das FG bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verneint hat.