Ermittlung des Bodenrichtwerts noch nicht abgeschlossen
Vor dem Hessischen FG wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Im konkreten Fall hatte die Finanzbehörde für ein unbebautes Grundstück im Außenbereich, das als Golfplatz genutzt wird, den Grundsteuermessbetrag auf Basis von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde festgesetzt – ein gesetzlicher Auffangwert gemäß hessischem Grundsteuerrecht.
Hintergrund war, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen vorlag. Erst im Laufe des Verfahrens wurde die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für „sonstige Flächen“, darunter auch das streitgegenständliche Grundstück, beim Gutachterausschuss beantragt. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung jedoch noch nicht abgeschlossen.
Die Antragstellerin rügte, dass die so berechnete Grundsteuerlast die durch Verpachtung des Grundstücks erzielten Einnahmen deutlich übersteige und in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen der Daseinsvorsorge stehe, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe. Sie begehrte Aussetzung der Vollziehung.
Aussetzung der Vollziehung
Das Hessische FG sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da ein individuell ermittelter Bodenrichtwert dem gesetzlichen Auffangwert grundsätzlich vorgehe. Deshalb wurde Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das Gericht betonte, dass der Auffangwert lediglich eine Ausnahme darstelle und nicht zur Regelanwendung werden dürfe. Da das Ermittlungsverfahren zur Feststellung eines konkreten Bodenrichtwerts bereits eingeleitet war, habe dieser Vorrang.
Hessisches FG, Urteil v. 10.9.2025, 3 V 697/25, veröffentlicht am 25.9.2025