Das Hessische FG hat sich mit einer Anrufungsauskunft zum Schutz vor Manipulationen eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs befasst.
Hat das Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft nicht mit dem vom Arbeitgeber begehrten Inhalt erteilt, aber den Sachverhalt richtig erfasst, kann der Arbeitgeber keine abweichende Auskunft verlangen, wenn die vom Finanzamt geäußerte rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht rechtsfehlerhaft ist. In diesem Fall ist Rechtsschutz nur gegen steuerrechtliche Festsetzungen gegeben. Bei einem elektronischen Fahrtenbuchprogramm ist kein Schutz vor jeglichem Hackangriff erforderlich. Das elektronische Fahrtenbuch muss jedoch mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern
Die Klägerin übersandte dem Finanzamt einen beispielhaften Ausdruck eines Fahrtenbuchs eines Mitarbeiters mit der Bitte um Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu dessen Ordnungsmäßigkeit. Das Finanzamt entschied, dass die gewünschte Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der geführten Fahrtenbücher nicht erteilt werden könne, da es sich bei dem verwendeten Programm nicht um ein speziell entwickeltes Fahrtenbuchprogramm handele, sondern um ein dokumentenorientiertes, verteiltes Datenbanksystem.
Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher bleibe immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Nach erfolglosem Einspruch beantragte die Klägerin mit ihrer Klage das Finanzamt zu verpflichten, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, in der die vorgelegten Ausdrucke als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt würden.
Anrufungsauskunft des Finanzamts
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die erteilte Anrufungsauskunft des Finanzamts rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Anrufungsauskunft mit dem von ihr beantragten Inhalt. Das FG entscheidet grundsätzlich auch über den Inhalt der Anrufungsauskunft, da § 42e EStG einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Auskunft vermittelt. Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das FG nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.
Ein Anspruch auf eine inhaltlich andere Auskunft steht der Klägerin nicht zu, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend erfasst wurde und die darauf beruhende Auskunft des Finanzamts jedenfalls nicht evident rechtsfehlerhaft ist. In diesem Fall – so das FG – sei Rechtsschutz nur im Rahmen eines Einspruchs gegen lohn- oder einkommensteuerrechtliche Festsetzungen gegeben.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt
Obwohl das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat diese als unbegründet zurückgewiesen.