Bei Unternehmen wird die Grundsteuer auf eigene Betriebsgrundstücke bei der Gewerbesteuer pauschal vom steuerpflichtigen Gewerbeertrag abgezogen, um eine Doppelbelastung der Immobilien mit Grund- und Gewerbesteuer abzumildern (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG).
Kürzung der Gewerbesteuer ab 2025
Derzeit wird die pauschale Kürzung nach den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke bemessen, die aber Ende 2024 mit der alten Grundsteuer wegfallen. Deshalb stellte das Grundsteuerreformgesetz 2019 des Bundes die Berechnungsbasis ab 2025 auf die neuen Grundsteuerwerte um. Damals war aber nicht abzusehen, welche Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Wege zur Grundsteuer einschlagen würden.
Der Hessische Finanzminister Alexander Lorz weist darauf hin, dass für Betriebsgrundstücke in Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzen und ohne Grundsteuerwerte diese neue Berechnungsweise der Kürzung der Gewerbesteuer ab 2025 ins Leere laufen wird. Das betreffe dann auch Betriebe in Bundesmodell-Ländern, soweit sie Grundbesitz in den Abweichungsländern haben.
Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2024
Mit dem Änderungsantrag, der auf eine Berücksichtigung im Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2024 abzielt, soll die Kürzung so angepasst werden, dass sie für Grundstücke in allen Ländern passt. Gekürzt werden soll danach künftig um die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den betrieblichen Grundbesitz. Die neue Kürzungsbasis „Grundsteuer“ liege in ganz Deutschland vor, egal ob sie nach dem Bundesmodell oder nach abweichendem Landesrecht erhoben wird.
Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 10.9.2024