Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft am 27.9.2024 zugestimmt.

Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz am 5.7.2024 verabschiedet. Ursächlich für diese Gesetzesinitiative sind die bundesweiten Proteste von Bauern in ganz Deutschland wegen der Streichung von Agrardiesel-Vergünstigungen durch die Ampel-Koalition. Der Branche wurden daraufhin Entlastungen an anderen Stellen versprochen. Eine dieser Maßnahmen ist die Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG.

Tarifermäßigung nach § 32c EStG

Ziel der Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG ist eine Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen. Die Regelung war bis zum Veranlagungszeitraum 2022 befristet. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.

Durch die Tarifermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum verteilt würden (2023 bis 2025 sowie 2026 bis 2028). Somit wird bei schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung abgemildert.

Die Tarifermäßigung im Sinne des § 32c EStG kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Auswirkung auf die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden. Die Wirkung wird jeweils im dritten Veranlagungszeitraums eines Betrachtungszeitraums erzielt. Die für die ersten beiden Veranlagungszeiträume gezahlte Einkommensteuer wird im Ergebnis angerechnet. Eine Erhöhung des Steuertarifs zulasten der Land- und Forstwirte erfolgt nicht.

Entlastungseffekt für Land- und Forstwirte

Nach der Gesetzesbegründung hätten die Erfahrungen der ersten beiden Betrachtungszeiträume 2014 bis 2016 und 2017 bis 2019 gezeigt, dass die Tarifermäßigung zu einer durchschnittlichen Entlastung von ca. 1.000 EUR pro Dreijahreszeitraum bei den Land- und Forstwirten führt. Gleichzeitig seien in den vergangenen Kalenderjahren vermehrt natur- und sektoralbedingte Gewinnschwankungen in Verbindung mit den Folgen des globalen Klimawandels aufgetreten.

Genehmigung durch die EU-Kommission

Nach EU-Recht bedarf die Tarifermäßigung in § 32c EStG in Bezug auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen keiner Genehmigung durch die EU-Kommission. Inbegriffen sind danach Einkünfte aus Landwirtschaft, soweit diese aus der Produktion oder dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Europarechts erzielt werden (z. B. Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht). Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung sind im Umfang des § 13 EStG ebenso enthalten. Hierzu gehören nach wie vor auch landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

Im Hinblick auf Einkünfte aus Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft steht die Regelung dagegen unter Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission.

Keine Einführung einer Risikoausgleichsrücklage

Als Alternative wurde laut laut der Gesetzesbegründung auch die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage geprüft, die wie eine Verschiebung der ertragsteuerlichen Progression aber nicht wie eine Abmilderung wirken könnte. Die Verlängerung der Tarifermäßigung ermögliche in mehr Fällen eine tatsächliche Abmilderung der ertragsteuerlichen Progression als eine Risikoausgleichsrücklage.



Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft