Umsatzsteuer und Schülerfirmen
Ab 2027 müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen und das Land Baden-Württemberg, aufgrund europarechtlicher Vorgaben häufiger Umsatzsteuer zahlen. Da Schülerfirmen oft der öffentlichen Hand zugeordnet sind, war unklar, ob sie künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Nun wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die Schülerfirmen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.
Selbstständige Schülerfirmen sind von der Regelung ausgenommen
Schülerfirmen dienen der Vermittlung wirtschaftlicher Kenntnisse und sind Teil der schulischen Bildungsleistungen, weshalb ihre Umsätze umsatzsteuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Schülerfirma rechtlich unselbstständig und in die Organisationsstruktur der Schule integriert ist. Selbstständige Schülerfirmen, wie solche in Form einer GbR, können die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, jedoch unter bestimmten Bedingungen die Kleinunternehmerregelung nutzen.