Im Streitfall erhielt die Klägerin im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung einen Teil der Pensionszusage ihres Ex-Mannes gegenüber einer Kommanditgesellschaft. Diese Zusage wurde zunächst steuerfrei in ihrer Sonderbilanz aktiviert. Zum Jahresende erhöhte sich der Wert um rund 37.900 EUR. Das Finanzamt wertete die Steigerung als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und stellte diesen der Klägerin zu. Sie wandte sich dagegen mit der Begründung, es handle sich um keinen realisierten Zufluss und sie müsse sonst steuerpflichtige Gewinne ohne Liquidität versteuern.
Wertsteigerung sind gewerbliche Einkünfte
Das FG Münster wies die Klage ab. Die Klägerin sei im Rahmen der internen Teilung wie ihr geschiedener Ehemann zu behandeln. Gemäß § 3 Nr. 55a EStG würden Leistungen fiktiv derselben Einkunftsart zugeordnet wie beim Ausgleichsverpflichteten. Damit gelte sie steuerlich wie eine Mitunternehmerin. Während die erstmalige Aktivierung steuerfrei bleibe, seien Wertsteigerungen als gewerbliche Einkünfte zu erfassen.
Der Senat ließ die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IV R 12/25 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 18.6.2025, 3 K 569/23 F, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster