Fremdübliche Darlehensvergabe an Schweizer Tochtergesellschaft
Vor dem FG Münster klagte eine deutsche AG, die ihrer in der Schweiz ansässigen 100 %-Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei unbesicherte Darlehen in Schweizer Franken gewährte. Diese wurden konditionsgleich durch Darlehen einer Schwester-GmbH refinanziert (sog. Micro Hedge). Als die Tochtergesellschaft 2016 einen Teilbetrag zurückzahlte, entstanden der Klägerin Währungsverluste. Das Finanzamt erkannte diese Verluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an.
Anwendung der Escape-Klausel
Das FG Münster gab der Klägerin recht. Zwar greife grundsätzlich § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, jedoch sei im Streitfall die sogenannte Escape-Klausel (§ 8b Abs. 3 Satz 6 a.F. / jetzt Satz 7) anwendbar, da die Darlehen einem Fremdvergleich standhielten. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. I R 6/25).
FG Münster, Urteil v. 20.2.2025, 10 K 764/22 K, veröffentlicht mit dem April-Newsletter des FG Münster