Formwechsel aus einer GmbH
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH & Co. KG, die 2010 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstand. Neben der Komplementärin (GmbH) sind zwei Personengesellschaften als Kommanditistinnen beteiligt. Das Finanzamt betrachtete einen Teil der Schuldzinsen der Klägerin für 2012 als nicht abziehbar gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Die Klägerin argumentierte, dass diese Vorschrift für mehrstöckige Personengesellschaften nicht gelte. Hilfsweise sollte das bei der Umwandlung übernommene positive Eigenkapital der GmbH als Einlage berücksichtigt werden, sodass keine Überentnahmen vorlägen.
FG Münster widerspricht Finanzverwaltungsauffassung
Das FG Münster gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass § 4 Abs. 4a EStG betriebsbezogen anzuwenden sei. Eine betriebsübergreifende Betrachtung sei nicht zulässig. Allerdings müsse das übernommene Eigenkapital der GmbH als Einlage bei der Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen berücksichtigt werden. Dies widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach bei einem Formwechsel von einer GmbH die Überentnahmen immer 0 EUR betragen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 10/24 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 12.6.2024, 6 K 564/19 G,F, veröffentlicht am 16.9.2024