Das FG Münster hat entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 

 

Vor dem FG Münster klagte eine Genossenschaftsbank. Diese bezog dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister. Im Zuge der Einführung eines neuen Kernbanksystems erfolgte eine umfassende IT-Migration. Grundlage war ein Projektvertrag, der zahlreiche Mitwirkungspflichten der Bank regelte – etwa die Bereitstellung von Personal, Datenpflege, Schulungsmaßnahmen und begleitende Unterstützung während der Umstellung. Diese Mitwirkungen waren erforderlich, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Abläufe der Bank hatte.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kompensationszahlungen

Nach erfolgreichem Abschluss der Migration erhielt die Bank vom Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung pro migriertem Arbeitsplatz. Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klägerin widersprach und argumentierte, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handle, da die Mitwirkungshandlungen notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen seien und keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet hätten.

Keine steuerbare Leistung

Das FG Münster folgte dieser Argumentation und gab der Klage vollumfänglich statt. Die Mitwirkungshandlungen seien keine eigenständige, steuerbare Leistung, sondern notwendiger Bestandteil der Migration. Sie dienten ausschließlich dem Projektzweck und verschafften dem Dienstleister keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil. Zwischen der Zahlung und den Mitwirkungshandlungen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang, der für einen Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts erforderlich sei.

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG

Auch eine Entgeltminderung nach § 17 UStG sei nicht gegeben, da die Kompensationszahlung nicht mit konkreten Leistungsabrechnungen des neuen Servicevertrags in Verbindung stehe und somit nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusse. Vielmehr handele es sich wirtschaftlich um ein Entgelt für den Abschluss des neuen Servicevertrags. Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG komme insoweit in Betracht, weil es sich um die Hingabe einer Geldverbindlichkeit handle.



FG Münster, Urteil v. 11.3.2025, 15 K 3303/20 U
, veröffentlicht am 15.5.2025