Für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Grundsteuerwertfeststellung ist ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich. Dieses konnte in einem vom FG Münster entschiedenen Fall jedoch nicht festgestellt werden.

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Antragsteller, Eigentümer eines bebauten Teilerbbaurechts, hatte gegen eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.2022 sowie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 Einspruch eingelegt. Nachdem sein AdV-Antrag außerhalb des Gerichts abgelehnt wurde, beantragte er dies gerichtlich, begründet mit der Verfassungswidrigkeit des neuen Gesetzes zur Grundsteuerwertermittlung.

Keine Aussetzung der Vollziehung

Das FG Münster lehnte den Antrag ab, ohne die verfassungsrechtlichen Bedenken endgültig zu klären. Es fehle dem Antragsteller an einem überwiegenden Aussetzungsinteresse. Nach der BFH-Rechtsprechung erfordert die AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln grundsätzlich ein besonderes Interesse des Antragstellers.

Im Fall des Antragstellers überwiege das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug, insbesondere zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine AdV würde zu erheblichen Einnahmeausfällen bei den Kommunen führen, da die Grundsteuer B eine wichtige Einnahmequelle darstellt. Zudem könnte die Aussetzung in vielen weiteren Fällen beantragt werden, was die Gesetzesdurchführung massiv stören würde. Der Senat ließ jedoch eine Beschwerde zum BFH zu.



FG Münster, Beschluss v. 29.10.2024, 3 V 1270/24 Ew,F, veröffentlicht am 15.11.2024