Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, an der im Streitjahr allein die Beigeladene, eine KG, beteiligt war. Zwischen der Organgesellschaft (GmbH) und der Organträgerin (KG) bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die GmbH erwarb Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wobei die KG die zur Finanzierung benötigten Geldmittel stellte. Die Klägerin zahlte hierfür Zinsen an die KG.
Teilweise Anerkennung der Zinsaufwendungen
Das Finanzamt erkannte 40 % der Zinsaufwendungen der GmbH auf Ebene der Organträgerin nicht als Betriebsausgaben an, da diese mit teilweise steuerfreien Erträgen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zusammenhingen.
Die Klägerin argumentierte, dass eine interne Finanzierung zwischen Organgesellschaft und Organträger zu einer „Konfusion“ führe, da Zinsaufwand und Zinsertrag bei der Organträgerin aufeinandertreffen und sich gegenseitig aufheben würden. Außerdem forderte sie eine Einschränkung der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG bei solchen organschaftsinternen Vorgängen.
Teileinkünfteverfahren ist anzuwenden
Das FG Münster wies die Klage ab. Es stellte klar, dass § 3c Abs. 2 EStG unabhängig von der Beziehung zwischen Organgesellschaft und Organträger anzuwenden sei. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 20.11.2024, 9 K 1908/21 F, veröffentlicht am 16.12.2024