Das FG Münster hat in zwei Urteilen entschieden, dass im Bau befindliche Gebäude trotz geplanter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.

In den beiden Verfahren klagten zwei Brüder, die von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekamen. Sie klagten gegen die Einordnung von Grundstücken mit unfertigen Gebäuden als Verwaltungsvermögen für die Schenkungsteuer, da die Gesellschaft diese nach Fertigstellung als Ferienwohnungen vermieten wollte.

Geplante Vermietung reicht nicht aus

Das FG Münster gab den Klägern recht: Am Bewertungsstichtag bestand noch keine tatsächliche Nutzungsüberlassung, und eine bloß geplante Vermietung reicht laut Gesetz nicht aus. Ziel des Gesetzes ist die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen, nicht die Förderung privater Vermögensverwaltung.

Eine analoge Anwendung der Regelung zu Lasten der wäre laut FG Münster unzulässig. Es sei auch kein Gestaltungsmissbrauch gegeben.

Revision beim BFH

Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.

FG Münster, Urteile v. 14.11.2024,

3 K 906/23 F
und

3 K 908/23 F,
veröffentlich am 16.1.2025