Vor dem FG Münster ging es um folgenden Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die unter anderem an weiteren Personengesellschaften organschaftlich beteiligt war. Nach einer Betriebsprüfung ließ das Finanazamt Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG teilweise nicht zum Abzug zu. Bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG wurden die zuzurechnenden Organeinkommen nicht berücksichtigt, da nach dem BMF, Schreiben v. 17.11.2005, IV B 2-S 2144-50 /05, auf den Gewinn des jeweiligen Betriebs abzustellen sei. Die Gewinnabführung sei erst bei der tatsächlichen Durchführung wie eine Einlage zu behandeln. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
Ermittlung der Schuldzinsen
Das FG wies die Klage ab. Es stellte in der Urteilsbegründung fest, dass der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich nicht abweichend von § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG zu definieren sei. Somit gehen Gewinne oder Verluste der Untergesellschaft in das Ergebnis der Obergesellschaft ein und beeinflussen damit auch den grundsätzlich für § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen Steuerbilanzgewinn. Aus der betriebsbezogenen Betrachtung des § 4 Abs. 4a EStG ergebe sich jedoch, dass bei doppelstöckigen bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften die Gewinnanteile der Untergesellschaften keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind.
Habe der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder sei er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, sei der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln. Da die Schuldzinsenkürzung an den Eigenkapitalentzug bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe, stelle jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar. Eine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs sei damit ausgeschlossen.
Da Ober- und Untergesellschaften als selbstständige und getrennt voneinander zu betrachtende betriebliche Einheiten zu behandeln sind, folge auch, dass die Gewinne der Untergesellschaften für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG erst bei Auszahlung als Einlage in die Klägerin zu berücksichtigen sind.
Gewinnanteile der Tochtergesellschaften
Der Senat machte in der Urteilsbegründung allerdings auch deutlich, dass die von der Klägerin befürwortete Vorgehensweise im Rahmen der doppelstöckigen Personengesellschaft ebenso vertretbar wäre, da der Bilanzgewinn der Obergesellschaft bereits erhöht wird, wenn der Gewinn in der Untergesellschaft angefallen ist. Jedoch sei nach dem BFH ausdrücklich die betriebsbezogene Betrachtung anzuwenden und auf die im Unternehmen erwirtschafteten Gewinne abzustellen. Der Gewinn der Untergesellschaften würde allerdings in diesen und nicht in der Obergesellschaft erwirtschaftet, sodass es gerechtfertigt sei, den Gewinn für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG der Untergesellschaft so lange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung kommt. Die Revision wurde zugelassen.
Revision beim BFH
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist dort unter dem Az. IV R 13/24 anhängig.