Vor dem FG Münster klagte eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer wurden vom Finanzamt Überentnahmen ermittelt, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG führten. Das Finanzamt bezog bei der Berechnung der Überentnahmen die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein.
Berechnung der Überentnahmen
Die Klägerin argumentierte, dass Gewinne der Tochtergesellschaften sofort in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da diese ihr direkt zugerechnet würden. Das Finanzamt hingegen bezog diese Gewinne erst bei deren tatsächlicher Abführung an die Klägerin als Einlage ein.
Gewinnanteile der Tochtergesellschaften
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Das Gericht führte aus, dass die Gewinnanteile der Tochtergesellschaften erst bei ihrer Auszahlung als Einlage oder Entnahme behandelt werden, da eine betriebsbezogene und nicht konzernbezogene Betrachtung des Eigenkapitals maßgeblich sei. Daher müssen Gewinne in den Tochtergesellschaften bleiben, bis sie an die Muttergesellschaft ausgezahlt werden.
Revision beim BFH
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist dort unter dem Az. IV R 13/24 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 2.7.2024, 6 K 1425/21 F, veröffentlicht am 15.8.2024