Bei einem Beamten, der durch mehrfach verlängerte Versetzungen an einer Ausbildungsstätte tätig ist, gilt diese nicht als erste Tätigkeitsstätte. So hat das FG Münster entschieden.

Vor dem FG Münster klagten zwei zusammenveranlagte Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese wurden 2012 bzw. 2013 auf Stellen an Ausbildungsstätten versetzt, die ursprünglich auf vier Jahre befristet und mehrmals um jeweils zwei Jahre verlängert wurden. Nach Ende ihrer Tätigkeit sollte eine Versetzung an eine andere Behörde erfolgen.

Reisekosten oder Entfernungspauschale?

In ihrer Steuererklärung 2020 machten die Kläger die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Das FG Münster gab der Klage statt, da die Kläger nicht dauerhaft der Ausbildungsstätte zugeordnet waren. Nach § 9 Abs. 4 EStG bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig durch dienstrechtliche Zuordnung, was hier nicht vorlag. Die Versetzungen der Kläger waren zeitlich befristet.

Keine dauerhafte Zuordnung

Die Ausbildungsstätte sei laut dem FG Münster auch nicht nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG anhand quantitativer Erwägungen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Zwar seien die beiden Beamten seit mehr als acht bzw. mehr als neun Jahren typsicherweise mehrmals in der Woche dort tätig gewesen. Doch nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG müssten diese Voraussetzungen dauerhaft vorliegen. Diese Beurteilung sei – wie auch bei § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG – aus ex-ante-Perspektive und nicht aus ex-post-Sicht vorzunehmen. Das Gericht ließ die Revision zum BFH zu.



FG Münster, Urteil v. 2.9.2024, 15 K 698/22 E,
veröffentlicht am 15.10.2024