EU-Energiekrisenbeitrag
Worum ging es in dem Fall? Die Antragstellerin, ein Unternehmen im Energie- und Raffineriebereich, hat gegen die Festsetzung dieser Steuer geklagt und vorläufigen Rechtsschutz beantragt, der ihr gewährt wurde.
Europarechtlichte Grundlage ist fraglich
Das FG Köln stellte fest, dass die europarechtliche Grundlage für die Einführung des Energiekrisenbeitrags fraglich sei. Diese Frage wird derzeit auch vom EuGH (vgl. C-358/24) geprüft. Zudem bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des Beitrags mit dem deutschen Grundgesetz, insbesondere hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Eigentumsgarantie. Trotz der erheblichen Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag sieht das Gericht keine Gefährdung der Haushaltsführung des Bundes durch eine vorläufige Rückerstattung. Das BZSt hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, die beim BFH unter Az. II B 5/25 (AdV) anhängig ist.
FG Köln, Beschluss v. 20.12.2024, 2 V 1597/24, veröffentlicht am 27.1.2025