Festsetzung von Zinsen
Das FG Köln hat ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der unterschiedlichen Höhe der Zinssätze für Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen geäußert. Konkret ging es in dem Fall um die Zinsfestsetzung des Finanzamts für Aussetzungszinsen im Zeitraum Februar 2023 bis November 2024, bei der der Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wurde.
Die Antragsteller hatten Einspruch eingelegt und aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken eine niedrigere Zinsfestsetzung beantragt. Sie beriefen sich dabei auf den BFH-Beschluss v. 8.5.2024, VIII R 9/23, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungszinsen dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt wurde. Die Antragssteller begehrten eine Zinsfestsetzung von 0,15 % und beantragten AdV für die Zinsen i. H. v. 0,35 %.
Ernstliche Zweifel an der Höhe der Zinsen
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Vorlage des BFH nur den Zeitraum 1.1.2019 bis 15.4.2021 betraf und es ab 2023 keine Niedrigzinsphase mehr gebe. Das FG Köln entschied jedoch zugunsten der Antragsteller und gewährte vorläufigen Rechtsschutz, da ernstliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen bestünden. Insbesondere wurde die Ungleichbehandlung der Zinssätze seit 2019 und die daraus resultierende Spreizung zwischen 0,15 % und 0,5 % moniert. Das Finanzamt legte gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde und die Antragsteller die geforderten Zinsen vorläufig nicht zahlen müssen.
FG Köln, Beschluss v. 8.4.2025, 4 V 444/25, veröffentlicht am 26.5.2025