Folgender Fall wurde verhandelt: Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, das in der Schweiz lebt, hatte für ihr Haus in der Schweiz Handwerks- und Gartenbauarbeiten beauftragt und eine Steuerermäßigung beantragt. Diese wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt, da die Dienstleistungen in der Schweiz erbracht wurden.
Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in der EU
Das Finanzgericht zweifelt an, ob die Regelung, dass Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in der EU oder dem EWR gewährt werden, mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Das Abkommen garantiert das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf steuerliche Vergünstigungen, was den Klägern zugutekommen könnte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen C-223/25 beim EuGH eingereicht.
FG Köln, Beschluss v. 20.2.2025, 7 K 1204/22, veröffentlicht am 25.3.2025