Klageerhebung per Fax
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Im März 2023 wurde gegen Einkommensteuerbescheide Klage eingereicht. Die Steuerberatungsgesellschaft vertrat die Kläger hierbei und reichte die Klage per Fax und Brief ein. Strittig war nun, ob die Klage unzulässig ist mangels mangels formwirksamer Einreichung.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Steuerberatungsgesellschaft noch nicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) registriert gewesen. Laut deren Angaben erhielt man zwar den Registrierungsbrief Ende Februar 2023. Die Einrichtung erfolgte jedoch aufgrund von Erkrankung, technischer Probleme und Arbeitsüberlastung noch nicht.
Aktive Nutzungspflicht der StBPPV
DIe Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf entschied, dass die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) – entgegen der Ansicht der Kläger und der vom X. Senat des BFH angenommenen Zweifel – wirksam zustande gekommen seien. Nach § 52d Satz 2 FGO bestünde eine aktive Nutzungspflicht, selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der StBPPV. Die Klageeinreichung per Fax sei nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, nicht jedoch bei Verzögerungen bei der Einrichtung des Postfachs.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Kläger nicht ohne Verschulden an der fristgerechten elektronischen Übermittlung gehindert gewesen seien.
FG Düsseldorf, Urteil v. 4.7.2024, 14 K 463/23 E, veröffentlicht mit dem FG Newsletter Oktober 202