Worum ging es in dem Fall? Im Jahr 2013 übertrug die Klägerin ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn, behielt jedoch eine Weidefläche zurück, die sie später an ihre Töchter übertrug.
Steuerbegünstigung der Betriebsübertragung
Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Begünstigung der Betriebsübertragung, da die zurückbehaltene Fläche über 18,5 % der Gesamtfläche ausmachte und somit als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen wurde. Die Klägerin argumentierte, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem wurde die Fläche seit 1976 verpachtet.
Weidefläche ist keine wesentliche Betriebsgrundlage
Der 3. Senat entschied zugunsten der Klägerin, da die Weidefläche keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. Die Übertragung auf den Sohn war somit steuerbegünstigt möglich. Lediglich für die auf die Töchter übertragene Weidefläche war ein Entnahmegewinn zu versteuern. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.