Das FG Düsseldorf hat über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses entschieden.

Vor dem FG Düsseldorf wurde dieser Fall verhandelt: Eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die mit dieser in einem Organschaftsverhältnis steht, veräußerte Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft – also an einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin selbst beauftragte im Zusammenhang mit der Veräußerung diverse Rechts- und Beratungsleistungen (u. a. Due Diligence) und trug die Kosten dafür. Das Finanzamt wertete diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die gemäß § 8b Abs. 2 KStG nur eingeschränkt abziehbar seien. Die Klägerin widersprach und machte geltend, dass die Kosten ihr allein zuzurechnen und daher in voller Höhe abzugsfähig seien.

Beratungskosten beim Verkauf einer Enkelgesellschaft

Das FG Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin. Es stellte klar, dass die Beratungskosten nicht der Tochtergesellschaft, sondern allein der Klägerin zuzurechnen seien. Eine verdeckte Einlage liege nicht vor, da kein einlagefähiges Wirtschaftsgut gegeben sei und die Klägerin keinen Aufwendungsersatzanspruch aufgegeben habe. § 8b KStG sei nicht anwendbar, insbesondere da die Klägerin keine eigene Beteiligung veräußert habe und die nicht getragenen Kosten bei der Tochtergesellschaft nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden könnten. Auch ein sog. „abgekürzter Vertragsweg“ sei nicht einschlägig. Der Senat betonte die Bedeutung der rechtlichen Gestaltung für die steuerliche Beurteilung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.



FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2025,  7 K 1811/21 K,
veröffentlicht mit dem April-Newsletter des FG Düsseldorf