Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Die Klägerin, die im Rahmen der Daseinsvorsorge auch städtische Wälder bewirtschaftet, beantragte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für einen Holzrückwagen. Sie argumentierte, das Fahrzeug werde ausschließlich für die forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt.
Kein eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb
Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da die Klägerin keinen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte und diese Tätigkeit im Verhältnis zu ihren anderen Aufgaben nur eine untergeordnete Rolle spiele.
Verflechtung der Tätigkeiten
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit sei eine bloße Hilfstätigkeit und mache nur 0,2–0,35 % der Gesamtumsätze aus. Aufgrund der engen Verflechtung der Tätigkeiten gelte die Klägerin als einheitlicher kommunaler Betrieb ohne eigenständigen forstwirtschaftlichen Bereich. Das Urteil ist nach Zulassung der Revision rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.8.2024, 4 K 722/24 Verk, veröffentlicht am 14.11.2024