Worum ging es in dem Fall? Vor dem FG Düsseldorf klagte eine Kapitalgesellschaft, die zu 100% an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt war. Die Tochtergesellschaft war für die zentrale Zahlungsabwicklung und das Delkrederegeschäft innerhalb des Konzerns zuständig, trug Ausfallrisiken und erzielte Einkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristigen Geldanlagen.
Das Finanzamt hatte für die Jahre 2009 bis 2011 Bescheide nach § 18 AStG erlassen, die die Einkünfte der Tochtergesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterwarfen. Die Klägerin argumentierte, dass sie mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte erziele und außerdem die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, da keine künstliche Gestaltung vorliege.
Tochtergesellschaft erzielte aktive Einkünfte
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft seien bei funktionaler Betrachtungsweise wirtschaftlich einheitlich zu beurteilen, wobei die Haupttätigkeit die Zahlungsabwicklung darstelle. Damit erziele das Unternehmen aktive Einkünfte (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 AStG). Zudem sei die Tochtergesellschaft keine künstliche Gestaltung, sondern tatsächlich in der Schweiz tätig.
Hinzurechnung verletzt ab 2011 die Kapitalverkehrsfreiheit
Ab 2011 sei die Hinzurechnung wegen der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz unzulässig, da sie die Kapitalverkehrsfreiheit verletze. Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 2.8.2024, 1 K 2666/19 F, veröffentlicht am 14.11.2024